Die Kernbotschaft zuerst
Wenn du für dein Kind ohnehin einen Pflegegrad beantragen wolltest, stell den Antrag noch 2026. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf soll für die Einstufung das Recht gelten, das am Tag der Antragstellung gilt. Ein Antrag, der bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingeht, würde also noch nach den heutigen Punktgrenzen bewertet, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet.
Stand: 1. November 2026
Das Pflegeneuordnungsgesetz ist
noch kein geltendes Recht. Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Geplant sind die erste Lesung im Bundestag am 5. November, die Abstimmung am 11. Dezember und der Bundesrat am 18. Dezember. Start soll der 1. Januar 2027 sein. Zahlen, Stichtag und Termine können sich noch ändern.
Was sich beim Pflegegrad ändern soll
Für die Pflegegrade 1 bis 3 wären mehr Punkte nötig. Die Pflegegrade 4 und 5 bleiben bei 70 und 90 Punkten.
- Pflegegrad 1: heute ab 12,5 Punkten, künftig ab 15
- Pflegegrad 2: heute ab 27 Punkten, künftig ab 30
- Pflegegrad 3: heute ab 47,5 Punkten, künftig ab 50
Das klingt nach wenig, kann aber den Unterschied machen. Ein Kind mit 28 Punkten bekommt heute Pflegegrad 2 und damit Pflegegeld. Nach den neuen Grenzen wäre es Pflegegrad 1, und dort gibt es kein Pflegegeld. Besonders Familien, die voraussichtlich knapp über einer Grenze liegen, sollten den Stichtag ernst nehmen.
Was sich bei den Leistungen ändern soll
- Pflegegeld: Es soll auf 380 € (Pflegegrad 2), 630 € (Pflegegrad 3), 890 € (Pflegegrad 4) und 1.080 € (Pflegegrad 5) im Monat steigen. Heute sind es 347, 599, 800 und 990 €. Allerdings sollen daraus künftig auch Dinge bezahlt werden, für die es bisher eigene Töpfe gibt, etwa Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel.
- Entlastungsbetrag: Die heutigen 131 € im Monat sollen in ein Sozialraumbudget übergehen. Wer jünger als 25 Jahre ist, soll ab Pflegegrad 2 bis zu 300 € im Monat bekommen. Das ist für viele Familien die größte Verbesserung. Das Geld soll aber monatlich genutzt werden müssen, Ansparen wäre nicht mehr möglich.
- Pflegegrad 1: Hier soll der Entlastungsbetrag für Menschen, die zuhause gepflegt werden, ganz wegfallen.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € soll entfallen. Für Notsituationen ist stattdessen ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr vorgesehen.
Was mit einem bestehenden Pflegegrad passiert
Hat dein Kind schon einen Pflegegrad, soll es ihn behalten. Wegen der Reform allein sind laut Entwurf keine neuen Begutachtungen vorgesehen. Kommt es später zu einer Wiederholungsbegutachtung, darf dein Kind den Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Grenzen verlieren.
Dieser Schutz hat zwei Grenzen. Verbessert sich die Selbstständigkeit deines Kindes tatsächlich, ist eine Herabstufung weiter möglich. Außerdem schützt er den Pflegegrad, nicht jede einzelne Leistung. Bei Pflegegrad 1 fiele der Entlastungsbetrag also trotzdem weg.
Was du jetzt konkret tun kannst
- Antrag stellen, wenn er ohnehin ansteht: Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse reicht. Schick ihn so, dass du den Eingang belegen kannst, und bitte um eine Bestätigung.
- Unterlagen dürfen nachkommen: Das Pflegetagebuch und Arztberichte kannst du nach dem Antrag bis zur Begutachtung vervollständigen.
- Höherstufung gut abwägen: Der Entwurf stellt allgemein auf die Antragstellung ab, das spricht auch bei einer Höherstufung für einen Antrag vor Jahresende. Bedenke aber: Jede neue Begutachtung kann auch anders ausgehen als erhofft. Lass dich im Zweifel vorher von einer Pflegeberatung einschätzen.
- Restbeträge aufbrauchen: Nutze den Entlastungsbetrag aus 2026 möglichst noch dieses Jahr. Die Techniker Krankenkasse geht davon aus, dass Reste Ende 2026 verfallen, andere Quellen halten das noch für offen.
- Alte Verhinderungspflege abrechnen: Das gilt unabhängig von der Reform: Kosten aus 2025 müssen bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingereicht sein.
Rechne Anfang 2027 mit Wartezeit
Normalerweise muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Der Entwurf setzt diese Frist vom 1. Januar bis 30. April 2027 aus, nur besonders dringliche Fälle sollen weiter innerhalb der Frist entschieden werden. Auch deshalb ist es kein Nachteil, früher dran zu sein.